Braucht Google Analytics eine Einwilligung?
Ja, in Deutschland praktisch immer. Maßgeblich ist zunächst § 25 TDDDG: Google Analytics 4 speichert Cookies wie _ga und _ga_<container-id>, standardmäßig mit zwei Jahren Laufzeit, und liest sie bei jedem Besuch wieder aus. Das ist nur ohne Einwilligung erlaubt, wenn es unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) sieht das bei Analysediensten in aller Regel nicht. In ihrer Orientierungshilfe Digitale Dienste (Version 1.2, November 2024) schreibt sie, dass schon die Messung von Besucherzahlen nicht automatisch zum Basisdienst gehört. Analysedienste von Drittanbietern verarbeiten zudem regelmäßig weitgehende Informationen über Nutzer, von Geräten und Nutzer-IDs bis zu Einstiegsseiten und internen Suchen. Ob eine Reichweitenmessung ohne Einwilligung zulässig ist, könne allenfalls für eine genau definierte Konfiguration und einen bestimmten Zweck beurteilt werden.
Bereits 2020 haben die deutschen Aufsichtsbehörden in einem Beschluss zu Google Analytics festgehalten, dass der Einsatz in den Standardeinstellungen eine informierte, freiwillige, aktive und vorherige Einwilligung erfordert. Damals ging es noch um Universal Analytics; an der Einwilligungspflicht hat sich mit GA4 nichts geändert.
Eine von den deutschen Aufsichtsbehörden anerkannte Konfiguration, mit der Google Analytics ohne Einwilligung betrieben werden kann, gibt es nicht. Allgemeine Ausnahmen für Analyse-Cookies, wie sie manche andere EU-Länder kennen, sieht das deutsche Recht nicht vor.
Datenübermittlung in die USA: von 2022 bis heute
2022: Aufsichtsbehörden in Europa gegen Google Analytics
Nachdem der EuGH 2020 das Privacy Shield gekippt hatte (Schrems II), stellten mehrere europäische Aufsichtsbehörden fest, dass Websites mit Google Analytics Daten ohne ausreichenden Schutz in die USA übermittelten:
- die österreichische Datenschutzbehörde im Dezember 2021 (bekannt geworden im Januar 2022),
- die französische CNIL im Februar 2022,
- die italienische Garante im Juni 2022.
In Deutschland urteilte das OLG Köln am 3. November 2023 (6 U 58/23) in einem Verfahren gegen die Deutsche Telekom, dass die Übermittlung von IP-Adresse und Geräteinformationen an Google-Server in den USA ohne wirksame Einwilligung unzulässig war. Das Urteil war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.
Seit Juli 2023: das EU-US Data Privacy Framework
Am 10. Juli 2023 hat die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss für das EU-US Data Privacy Framework (DPF) erlassen. Unternehmen, die sich unter dem DPF zertifiziert haben, dürfen personenbezogene Daten aus der EU ohne weitere Garantien empfangen. Google LLC ist zertifiziert und stützt Übermittlungen für seine Werbe- und Analyseprodukte nach eigenen Angaben seit dem 1. September 2023 auf das DPF.
Das Gericht der EU hat am 3. September 2025 die Klage des französischen Abgeordneten Philippe Latombe gegen den Beschluss abgewiesen (T-553/23). Latombe hat Rechtsmittel beim EuGH eingelegt (C-703/25 P). Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung bleibt der Angemessenheitsbeschluss wirksam.
Wichtig: Das DPF löst nur die Frage der Übermittlung. An der Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG ändert es nichts.
IP-Adressen und Datenverarbeitung in GA4
- IP-Adressen: Google gibt an, dass Google Analytics 4 keine IP-Adressen protokolliert oder speichert. Eine eigene IP-Anonymisierung wie bei Universal Analytics ist deshalb nicht mehr nötig.
- EU-Datenerfassung: Daten von Geräten in der EU werden laut Google über Server in der EU erfasst, bevor sie zur Verarbeitung weitergeleitet werden.
- Vertrag: Akzeptieren Sie in der Verwaltung von Google Analytics die Bedingungen zur Datenverarbeitung von Google. Die DSK hat 2020 die Auffassung vertreten, dass zwischen Websitebetreiber und Google keine reine Auftragsverarbeitung vorliegt; prüfen Sie Ihre vertraglichen Grundlagen deshalb sorgfältig.
- Datenfreigabe und Google Signals: Jede zusätzliche Freigabe und Verknüpfung mit Google Ads erweitert die Zwecke. Darüber müssen Sie im Banner und in der Datenschutzerklärung informieren.
Google Analytics richtig einbinden
- Laden Sie GA4 erst nach der Einwilligung in der Kategorie Statistik. Ohne Einwilligung darf kein Analyse-Skript Cookies setzen.
- Nutzen Sie Google Consent Mode v2, damit Google die Entscheidung kennt. Im Basismodus werden die Google-Tags erst nach der Entscheidung geladen; das ist in Deutschland die vorsichtigere Variante. Mehr dazu in Google Consent Mode v2 erklärt.
- Informieren Sie konkret: Anbieter (Google), Zwecke, Laufzeit der Cookies, Übermittlung in die USA auf Grundlage des DPF und Widerrufsmöglichkeit. Das gehört in Banner und Datenschutzerklärung.
- Halten Sie die Einstellungen sparsam: Datenaufbewahrung und Datenfreigaben nur so weit, wie Sie sie brauchen.
- Dokumentieren Sie die Einwilligungen, damit Sie sie nachweisen können.
Cookie Confirm blockiert Google Analytics, bis der Besucher der Statistik zustimmt, gibt die Entscheidung mit allen vier Signalen an Consent Mode v2 weiter und speichert jede Einwilligung 12 Monate als Nachweis.
Quellen
- § 25 TDDDG (gesetze-im-internet.de)
- DSK: Orientierungshilfe Digitale Dienste, Version 1.2 (November 2024)
- DSK: Hinweise zum Einsatz von Google Analytics im nicht-öffentlichen Bereich, 12.05.2020 (PDF)
- OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, 6 U 58/23 (Verbraucherzentrale NRW)
- CNIL: Mise en demeure zu Google Analytics (2022)
- Garante Privacy: Pressemitteilung zu Google Analytics vom 23.06.2022
- EU-Amtsblatt: Rechtsmittel Latombe gegen Kommission, C-703/25 P
- Data Privacy Framework: Eintrag Google LLC
- Google: Werbe- und Analyseprodukte, internationale Datenübermittlungen
- Google Analytics-Hilfe: EU-bezogene Daten und Datenschutz
- Google Analytics-Hilfe: Cookie-Nutzung auf Websites