Zwei Gesetze, zwei Bußgeldrahmen
Bei Cookies greifen in Deutschland zwei Regelwerke nebeneinander, und beide haben eigene Bußgeldvorschriften.
§ 25 TDDDG verlangt eine Einwilligung, bevor Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder dort ausgelesen werden, sofern das nicht unbedingt erforderlich ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, handelt nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 300.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 2 TDDDG). Auf einen Personenbezug kommt es dabei nicht an.
Die DSGVO gilt zusätzlich, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, etwa Cookie-IDs oder IP-Adressen, die an Analyse- und Werbedienste fließen. Art. 83 DSGVO kennt zwei Stufen:
| Verstoß | Höchstbetrag |
|---|---|
| Speichern oder Auslesen ohne Einwilligung (§ 25 TDDDG) | 300.000 Euro (§ 28 TDDDG) |
| Pflichten des Verantwortlichen, z. B. Art. 25 bis 39 DSGVO (Art. 83 Abs. 4) | 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage, unwirksame Einwilligung (Art. 5, 6, 7 DSGVO) | 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Informationspflichten und Betroffenenrechte (Art. 12 bis 22 DSGVO) | 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes |
Maßgeblich ist bei Unternehmen jeweils der höhere der beiden Beträge. Mehr zu den Anforderungen an das Banner selbst lesen Sie unter Cookie-Banner-Pflicht in Deutschland.
Wer die Bußgelder verhängt
Für die Websites von Unternehmen sind die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig, in der Regel die Behörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Für die DSGVO folgt das aus § 40 BDSG.
Die BfDI ist für § 25 TDDDG nur zuständig, wenn Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder öffentliche Stellen des Bundes Informationen auf Endgeräten speichern oder auslesen (§ 29 Abs. 2 TDDDG); nur in diesen Fällen ist sie auch Bußgeldbehörde nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 TDDDG. Für alle anderen regeln die Länder die Zuständigkeit. Niedersachsen etwa hat die Behörde der Landesbeauftragten ausdrücklich zur Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 TDDDG erklärt (§ 20a NDSG).
Wie die Höhe bemessen wird
Ein Bußgeld muss nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Art. 83 Abs. 2 nennt die Kriterien, unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Maßnahmen zur Schadensminderung und die Zusammenarbeit mit der Behörde.
Wie die Aufsichtsbehörden daraus einen Betrag berechnen, beschreiben die Leitlinien 04/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses, die am 24. Mai 2023 endgültig angenommen wurden. Sie sehen ein Verfahren in fünf Schritten vor, das vor allem Art und Schwere des Verstoßes und den Umsatz des Unternehmens berücksichtigt. Das frühere Bußgeldkonzept der Datenschutzkonferenz von 2019 ist damit nach Angaben der Berliner, der Hessischen und der Bundesdatenschutzbehörde abgelöst.
Was deutsche Aufsichtsbehörden tatsächlich tun
Bußgelder deutscher Behörden speziell wegen Cookies, mit Unternehmen und Betrag, sind bisher kaum veröffentlicht. Die Behörden prüfen aber, ordnen Änderungen an und kündigen schärfere Konsequenzen an:
| Zeitpunkt | Behörde oder Gericht | Was geschah |
|---|---|---|
| Juni 2021 | Aufsichtsbehörden aus 11 Ländern | Gemeinsame Prüfung von 49 Medien-Websites: Die meisten erfüllten die Anforderungen an Cookies und Tracking nicht, oft wurden Dienste schon vor der Einwilligung geladen. |
| Tätigkeitsbericht 2023 | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht | Die meisten Beschwerden im Bereich Internet betrafen Google Analytics oder Facebook Pixel ohne Einwilligung. Erste Fälle wegen Verstößen gegen § 25 wurden an die Bußgeldstelle abgegeben. |
| März 2025 | VG Hannover | Bestätigt eine Anordnung der Landesbeauftragten Niedersachsen gegen ein manipulatives Cookie-Banner eines Medienunternehmens. |
| Juni 2025 | BfDI | Automatisierte Prüfung von knapp 200 Bundes-Websites: 40 Verstöße durch direkt eingebundene YouTube-Videos, die Stellen erhielten Hinweisschreiben. |
| September 2025 | CNIL (Frankreich, zum Vergleich) | 325 Mio. Euro gegen Google und 150 Mio. Euro gegen Shein, unter anderem wegen Cookies ohne Einwilligung. |
Das Bayerische Landesamt stellt klar, dass sich Websitebetreiber für Tracking-Cookies seit Dezember 2021 nicht mehr auf ein berechtigtes Interesse berufen können; maßgeblich ist die Einwilligung nach § 25 TDDDG.
Abmahnungen und Verbandsklagen
In Deutschland kommt das Risiko oft nicht von der Behörde, sondern von Mitbewerbern und Verbänden.
- Mitbewerber: Der EuGH hat am 4. Oktober 2024 entschieden (C-21/23, Lindenapotheke), dass die DSGVO nationalen Regeln nicht entgegensteht, nach denen Mitbewerber Datenschutzverstöße mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage verfolgen. Der BGH hat das am 27. März 2025 für einen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO umgesetzt (I ZR 222/19 und I ZR 223/19). Ob ein Cookie-Verstoß abmahnfähig ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift das Marktverhalten regelt.
- Grenze bei den Kosten: Bei Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern können Mitbewerber für die Abmahnung von Verstößen gegen DSGVO und BDSG keine Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG).
- Verbraucherverbände: Sie dürfen Datenschutzverstöße, etwa gegen Informationspflichten, ohne Auftrag eines Betroffenen vor den Zivilgerichten verfolgen (BGH, 27. März 2025, I ZR 186/17). Ein Beispiel ist das Urteil des OLG Köln vom Januar 2024 gegen ein Cookie-Banner ohne Ablehnoption, erstritten von der Verbraucherzentrale NRW.
Nicht jedes Schreiben ist berechtigt. Bei den massenhaften Google-Fonts-Abmahnungen von 2022 ermittelte die Staatsanwaltschaft, und das LG München I verneinte Ansprüche, wenn Websites automatisiert aufgerufen wurden. Mehr dazu unter Google Fonts, YouTube und Google Maps DSGVO-konform einbinden.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Besucher können für einen materiellen oder immateriellen Schaden Ersatz verlangen. Der EuGH hat am 4. Mai 2023 (C-300/21, Österreichische Post) drei Voraussetzungen festgelegt: ein Verstoß gegen die DSGVO, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang. Der bloße Verstoß reicht nicht, eine Erheblichkeitsschwelle gibt es aber auch nicht.
Der BGH hat am 18. November 2024 (VI ZR 10/24) entschieden, dass schon der kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten ein immaterieller Schaden sein kann, ohne dass die Daten missbraucht wurden. Einen Betrag von rund 100 Euro hielt er in dem Fall für rechtlich unbedenklich. Auch das LG München I sprach im Google-Fonts-Urteil von 2022 100 Euro zu. Einzelne Beträge sind gering, bei vielen Besuchern und Klagen summiert sich das Risiko aber.
So bleiben Sie auf der sicheren Seite
- Wissen, was läuft: Erfassen Sie alle Cookies und Dienste, auch die von Plugins, Tag Manager und eingebetteten Inhalten.
- Erst fragen, dann laden: Einwilligungsbedürftige Skripte starten erst nach dem Klick auf Zustimmen.
- Gleichwertig ablehnen: „Alles ablehnen“ auf der ersten Ebene, so sichtbar wie „Alle akzeptieren“.
- Nachweisen können: Dokumentieren Sie Einwilligungen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) und Ihre Banner-Texte.
- Regelmäßig prüfen: Neue Plugins oder Kampagnen bringen neue Cookies mit.
- Auf Schreiben reagieren: Nehmen Sie Anfragen der Aufsichtsbehörde ernst und lassen Sie Abmahnungen anwaltlich prüfen, bevor Sie zahlen oder unterschreiben.
Cookie Confirm unterstützt Sie dabei für €7,95 pro Website und Monat: Der Scanner prüft Ihre Website jeden Monat und bei Bedarf jederzeit erneut, das Banner blockiert Skripte bis zur Einwilligung, jede Einwilligung wird 12 Monate gespeichert und lässt sich exportieren, und die Cookie-Erklärung wird aus dem Scan erstellt und aktuell gehalten.
Quellen
- § 28 TDDDG und § 29 TDDDG (gesetze-im-internet.de)
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 82 und 83 (EUR-Lex)
- § 13 UWG (gesetze-im-internet.de)
- EDSA: Leitlinien 04/2022 zur Berechnung von Geldbußen
- BlnBDI, HBDI und BfDI: Gemeinsame Pressemitteilung vom 08.06.2023 zu den Bußgeld-Leitlinien (PDF)
- BayLDA: Pressemitteilung vom 30.06.2021 zur länderübergreifenden Prüfung von Medien-Websites (PDF)
- BayLDA: Tätigkeitsbericht 2023, Kapitel 14.2 Webtracking (PDF)
- LfD Niedersachsen: Pressemitteilung zum Urteil des VG Hannover vom 19.03.2025
- BfDI: Teilautomatisierte Webseitenprüfung zu YouTube-Einbettungen (30.06.2025)
- CNIL: Bußgelder gegen Google und Shein vom 03.09.2025 (französisch)
- EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-21/23 (Lindenapotheke)
- BGH: Pressemitteilung Nr. 59/2025 vom 27.03.2025 (I ZR 186/17, I ZR 222/19, I ZR 223/19)
- OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, 6 U 80/23 (PDF, Verbraucherzentrale NRW)
- EuGH: Pressemitteilung Nr. 72/23 vom 04.05.2023 zu C-300/21 (PDF)
- BGH: Pressemitteilung Nr. 218/2024 vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24)
- LG München I, Urteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20 (gesetze-bayern.de)