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Was sind Cookies? Arten und Einwilligung einfach erklärt

Was Cookies sind, welche Arten es gibt und für welche Sie in Deutschland nach § 25 TDDDG eine Einwilligung brauchen, einschließlich Local Storage, Pixeln und Fingerprinting.

Zuletzt geprüft am 13 Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Cookies sind kleine Textdateien, die eine Website im Browser speichert.
  • Man unterscheidet nach Herkunft (First-Party, Third-Party), Laufzeit (Session, dauerhaft) und Zweck.
  • Nur unbedingt erforderliche Cookies dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden.
  • Dieselbe Regel gilt für Local Storage, Pixel und Fingerprinting, auch ohne Personenbezug.

Was ist ein Cookie?

Ein Cookie ist eine kleine Textdatei, die eine Website über den Browser auf Ihrem Computer, Tablet oder Smartphone speichert. Beim nächsten Aufruf liest die Website den Cookie wieder aus. So kann sie sich etwa merken, dass Sie eingeloggt sind, was in Ihrem Warenkorb liegt oder welche Sprache Sie gewählt haben.

Ein Cookie enthält meist einen Namen, einen Wert (zum Beispiel eine zufällige Kennung), die Domain, die ihn lesen darf, und ein Ablaufdatum. Mit einer eindeutigen Kennung lässt sich ein Browser wiedererkennen. Genau das macht Cookies für Statistik und Werbung interessant und datenschutzrechtlich relevant.

Die Arten von Cookies

Nach Herkunft

  • First-Party-Cookies setzt die Website, die Sie gerade besuchen, unter ihrer eigenen Domain.
  • Third-Party-Cookies setzt ein anderer Anbieter, dessen Inhalt auf der Seite eingebunden ist, etwa ein Werbenetzwerk oder ein Videoportal. Mit ihnen lassen sich Nutzer über viele Websites hinweg verfolgen.

Nach Laufzeit

  • Session-Cookies werden gelöscht, wenn Sie den Browser schließen.
  • Dauerhafte (persistente) Cookies bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gespeichert. Der Cookie _ga von Google Analytics läuft zum Beispiel standardmäßig zwei Jahre.

Nach Zweck

  • Unbedingt erforderlich: für Funktionen, die der Besucher ausdrücklich nutzen will, etwa Login, Warenkorb, Sicherheit oder die Speicherung der Cookie-Entscheidung.
  • Präferenzen: merken sich Einstellungen wie Sprache oder Region.
  • Statistik: messen, wie Besucher die Website nutzen.
  • Marketing: erkennen Besucher für Werbung, Remarketing und Erfolgsmessung wieder.

Welche Cookies brauchen eine Einwilligung?

In Deutschland regelt das § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG, bis Mai 2024 TTDSG). Die Grundregel: Für das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät brauchen Sie eine Einwilligung. Ausgenommen ist nur, was unbedingt erforderlich ist, damit Sie einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen können.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) legt diese Ausnahme eng aus. Entscheidend ist der Zweck, nicht der Name oder die Laufzeit des Cookies. Ein Cookie, der mehreren Zwecken dient, ist nur dann ausgenommen, wenn jeder einzelne Zweck die Ausnahme erfüllt.

Art Beispiele Einwilligung nötig?
Unbedingt erforderlich Login, Warenkorb nach dem Hinzufügen, Cookie-Entscheidung Nein
Präferenzen Sprachwahl, Region Je nach Fall; nach der DSK genügt dafür eine Angabe wie „language: de“ ohne eindeutige ID
Statistik Google Analytics, Matomo mit Cookies In der Regel ja
Marketing Meta Pixel, Google Ads, LinkedIn Insight Tag Ja
Externe Medien YouTube, Google Maps, Social-Media-Plugins In der Regel ja

Zur Statistik sagt die DSK: Reichweitenmessung gehört nicht automatisch zum gewünschten Dienst. Ob sie ohne Einwilligung zulässig ist, lässt sich nur für eine genau definierte Konfiguration und einen bestimmten Zweck beurteilen. Eine allgemeine Ausnahme für Analyse-Cookies, wie es sie in manchen anderen EU-Ländern gibt, kennt das deutsche Recht nicht.

Nicht nur Cookies: ähnliche Techniken

§ 25 TDDDG ist technikneutral formuliert. Er erfasst jede Speicherung von Informationen auf dem Endgerät und jeden Zugriff darauf. Die DSK nennt unter anderem:

  • Local Storage und Session Storage im Browser;
  • Browser-Fingerprinting, bei dem Merkmale des Geräts per JavaScript ausgelesen und zu einer möglichst eindeutigen Kennung verrechnet werden;
  • auf Mobilgeräten den Zugriff auf Werbe-IDs und Gerätekennungen.

Auch der Europäische Datenschutzausschuss zählt in seinen Leitlinien 2/2023 Tracking-Pixel und Tracking-Links zu den Techniken, für die Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie gelten kann.

Wichtig: Ein Personenbezug ist nicht erforderlich. § 25 TDDDG greift auch dann, wenn ein Cookie keine personenbezogenen Daten enthält. Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, etwa eine Cookie-ID oder die IP-Adresse, gilt zusätzlich die DSGVO.

Was das für Ihre Website bedeutet

  1. Erfassen Sie alle Cookies und ähnlichen Techniken, auch die von Plugins und eingebetteten Inhalten. Ein Cookie-Scanner findet auch, was Sie nicht selbst eingebaut haben.
  2. Ordnen Sie jeden Cookie einem Zweck zu und prüfen Sie streng, ob er unbedingt erforderlich ist.
  3. Holen Sie für alles andere vorher eine Einwilligung ein, mit gleichwertigen Buttons zum Akzeptieren und Ablehnen. Details stehen in Cookie-Banner-Pflicht in Deutschland.
  4. Informieren Sie in einer Cookie-Erklärung über Name, Anbieter, Zweck und Laufzeit jedes Cookies. Ein Muster finden Sie in Cookie-Richtlinie: Muster und Pflichtangaben.

Cookie Confirm scannt Ihre Website jeden Monat (und auf Wunsch jederzeit erneut), ordnet die gefundenen Cookies den Kategorien zu, blockiert einwilligungsbedürftige Skripte bis zur Zustimmung und hält die Cookie-Erklärung automatisch aktuell.

Quellen

Häufige Fragen

Sind Cookies gefährlich?

Nein, Cookies sind reine Textdateien und können keine Programme ausführen. Datenschutzrechtlich relevant sind sie, weil sich mit ihnen Besucher wiedererkennen und über Websites hinweg verfolgen lassen.

Brauche ich für Session-Cookies eine Einwilligung?

Das hängt nicht von der Laufzeit ab, sondern vom Zweck. Ein Session-Cookie für Login oder Warenkorb ist in der Regel unbedingt erforderlich und braucht keine Einwilligung. Ein Session-Cookie für Tracking schon.

Gilt die Einwilligungspflicht auch, wenn ein Cookie keine personenbezogenen Daten enthält?

Ja. § 25 TDDDG schützt das Endgerät, unabhängig davon, ob personenbezogene Daten im Spiel sind. Das hat die Datenschutzkonferenz unter Verweis auf den BGH ausdrücklich klargestellt. Ob danach zusätzlich die DSGVO gilt, ist eine zweite Frage.

Wie lange darf ein Cookie gespeichert bleiben?

Das Gesetz nennt keine feste Höchstdauer. Nach der DSK muss jeder Cookie eine begrenzte Laufzeit haben, die sich am Grundsatz der Speicherbegrenzung orientiert. Bei der Frage, ob ein Cookie unbedingt erforderlich ist, spielt die Laufzeit eine wichtige Rolle.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Wir prüfen ihn regelmäßig, aber Gesetze und Leitlinien ändern sich. Unsicher, was für Sie gilt? Fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt.

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